a) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.
b)Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.
c) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.
§ 477 BGB
BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75
RG, 20.04.1917 - II 545/16
Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 477 BGB.
RG, 11.03.1932 - II 307/31
1. Was ist unter Fehlern zu verstehen, die nach § 459 BGB den Wert oder die Tauglichkeit einer Sache zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern?
2. Über das Verhältnis der Rechte wegen Sachmängel beim Kauf einer bestimmten Sache zu den Rechtsbehelfen der Anfechtung wegen Irrtums, der mangelnden Geschäftsgrundlage, des Verschuldens beim Vertragsschluß und der ungerechtfertigten Bereicherung.
3. Zum Begriff des Handelsbrauches.