§ 12 GBO

RG, 19.06.1920 - V 82/20

Kann aus einer vor dem 1. Januar 1900 von einem Grundbuchbeamten unter Verletzung seiner Amtspflicht betätigten unrichtigen Eintragung ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat auf Grund des § 12 GBO. erhoben werden, wenn nach dem l. Januar 1900 ein bis dahin unbeteiligter Dritter auf Grund der unrichtigen Eintragung ein Recht an dem Grundstück erwerben zu können glaubt und dadurch Schaden erleidet?