Beweiskraft der Handelsbücher nach Aufhebung der Artt. 34 flg. H. G. B, durch §. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung.
Beweiskraft der Handelsbücher nach Aufhebung der Artt. 34 flg. H. G. B, durch §. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung.