Ist über eine beim Reichsgericht zulässig eingelegte Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Endentscheidung nicht ergangen, so kann das Revisionsverfahren bei dem BGH nicht wieder aufgegriffen werden.
Ist über eine beim Reichsgericht zulässig eingelegte Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Endentscheidung nicht ergangen, so kann das Revisionsverfahren bei dem BGH nicht wieder aufgegriffen werden.