§ 135 UrhG

BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

1. Der Gesetzgeber kann bei der Reform eines Rechtsgebiets im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestehende Rechte inhaltlich umformen und unter Aufrechterhaltung des bisherigen Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festlegen.
2. Soweit eine Überleitungsvorschrift in konkrete, nach dem bisherigen Recht begründete und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtspositionen eingreift, müssen hierfür legitimierende Gründe gegeben sein.
3. Das Bearbeiter-Urheberrecht des ausübenden Künstlers nach § 2 Abs. 2 des LitUrhG war Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
4. Die Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
§ 135 UrhG ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als hiernach auch die Neuregelung des Beginns der Schutzfrist (§ 82 UrhG) auf die vor dem 1. Januar 1966 hergestellten Aufnahmen Anwendung findet.