1. Eine vertraglich vereinbarte Kürzung des Abfindungsanspruchs auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils stellt grundsätzlich eine sittenwidrige Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters dar.
2. Der Umstand, daß dem ausscheidenden Gesellschafter die Kommanditeinlage vom "herrschenden" Gesellschafter geschenkt worden ist, rechtfertigt eine Abfindungsbeschränkung auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils nicht.
3. Eine Abfindungsbeschränkung auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils ist auch nicht im Hinblick auf die Ausschließung des Klägers aus wichtigem Grund hinzunehmen.
4. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die eine Auszahlung des Abfindungsguthabens in 15 gleichen Jahresraten vorsieht, ist unwirksam.