§ 1386 BGB

RG, 05.03.1889 - II 19/89

Hat dann, wenn der Eigentümer eines Bauwerkes auf Grund des Art. 1386 des bürgerl. Gesetzbuches für den durch dessen Einsturz verursachten Schaden von dem Beschädigten in Anspruch genommen wird, der Beschädigte zu beweisen, daß der Einsturz in einem Mangel der Unterhaltung oder in einem Fehler der Bauart seinen Grund habe?