§ 145 BGB
BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54
**1. Eine Stadtgemeinde, der ein im Gemeingebrauch stehender Platz gehört, kann zur Bekämpfung der Parkraumnot für einen kenntlich gemachten Teil des Platzes einem Unternehmer ein Sondernutzungsrecht auf Bewachung der dort abgestellten Kraftfahrzeuge gegen ein nach Tarif zu erhebendes Entgelt einräumen.
2. An der ihm in dieser Weise überlassenen Parkfläche hat der Unternehmer Besitz (Mitbesitz).
