§ 1455 BGB

RG, 24.05.1917 - VI 77/17

1. Fällt unter dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft ein von der Ehefrau hinter dem Rücken des Mannes aufgenommener Darlehensbetrag auch dann in das Gesamtgut, wenn der Mann weder von dem Erwerbe Kenntnis noch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Erworbene erlangt?
2. Haftung des Ehemanns aus Bereicherung des Gesamtguts nach §§ 1455, 1519 BGB.