Kann der Konkursverwalter, welcher das ihm nach §. 15 K.O. zustehende Wahlrecht dahin ausübt, daß er sich für die Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages entscheidet, unbedingt Gewährung der vertragsmäßigen Gegenleistung an die Masse fordern, oder binden ihn Änderungen, welche der Inhalt des Vertrages nach dessen Abschluß erlitten hat?
§ 15 KO
RG, 15.02.1884 - III 286/83
Kann der Konkursverwalter, welcher das ihm nach §. 15 K.O. zustehende Wahlrecht dahin ausübt, daß er sich für die Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages entscheidet, unbedingt Gewährung der vertragsmäßigen Gegenleistung an die Masse fordern, oder binden ihn Änderungen, welche der Inhalt des Vertrages nach dessen Abschluß erlitten hat?