§ 154 BGB

RG, 13.03.1917 - II 540/16

1. Zur Anwendung des § 154 Abs. 1 BGB.
2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Gläubiger Bezugsfolgen geltend machen, wenn die Bestimmung der Leistungszeit dem Schuldner überlassen ist?