§ 1569 BGB

RG, 07.10.1920 - VI 283/20

1. Inwiefern kann bei der Scheidungsklage wegen Geisteskrankheit nach § 1569 BGB. zur Frage der Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft berücksichtigt werden, daß der Kläger die Geisteskrankheit verschuldet hat?
2. Zur Anwendung der §§ 616, 623 ZPO.