Sind die Ansprüche ans § 16 UnlWG. auch dann noch gegeben, wenn die Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift, die ursprünglich eine besondere, sie von anderen Unternehmungen oder Druckschriften unterscheidende war, im Laufe der Zeit zu einer reinen Gattungsbezeichnung geworden ist und die Unterscheidungskraft verloren hat?