§ 175 BGB

BGH, 26.02.1988 - V ZR 231/86

1. Eine unwiderruflich erteilte Vollmacht, der keine Kausalvereinbarung zugrunde liegt, ist frei widerruflich.
2. Die vom Treuhandeigentümer dem Treugeber unwiderruflich erteilte Vollmacht zur Verwaltung, Veräußerung und Belastung des Treuguts (hier: Teileigentum) kann in der Regel dann widerrufen werden, wenn die der Vollmacht zugrundeliegende Abrede nur Belastungen erlaubt, der Treugeber aber die Sache verkauft (Abgrenzung zu BGH Urt. v. 20. März 1972, II ZR 52/71, WM 1972, 588).