Zugehörigkeit einer Schienenanlage zum Fabrikbetriebe im Sinne des § 2 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871. Voraussetzungen der Schadenshaftung aus dem Verschulden der dort genannten Personen.
Zugehörigkeit einer Schienenanlage zum Fabrikbetriebe im Sinne des § 2 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871. Voraussetzungen der Schadenshaftung aus dem Verschulden der dort genannten Personen.