§ 2 HaftpflG
RG, 03.03.1919 - VI 326/18
Zugehörigkeit einer Schienenanlage zum Fabrikbetriebe im Sinne des § 2 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871. Voraussetzungen der Schadenshaftung aus dem Verschulden der dort genannten Personen.
Zugehörigkeit einer Schienenanlage zum Fabrikbetriebe im Sinne des § 2 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871. Voraussetzungen der Schadenshaftung aus dem Verschulden der dort genannten Personen.