Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Dienstleistungsvertrag mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn die Tätigkeit der natürlichen Person, welche den geschlossenen Vertrag der Kapitalgesellschaft erfüllt, nach den tatsächlichen Verhältnissen als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist.