§ 21 AGGVG

BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

1. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, ist dort, wo gesetzliche Bestimmungen fehlen, gewohnheitsrechtlich begründet. Dieses Gewohnheitsrecht verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG.
2. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt auch dem Prozeßgericht.
3. Das Prozeßgericht kann einen Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, in einem bestimmten Rechtsstreit für einen einzelnen Verhandlungstermin als Prozeßbevollmächtigten zurückweisen.