§ 21 GOA
BGH, 31.01.1974 - VII ZR 99/73
Nach § 21 Satz 1 GOA wird ein Teilbetrag frühestens dann fällig, wenn der Architekt Teilleistungen erbracht hat und wenn er deren Bezahlung verlangt. Eine Teilabnahme des Architektenwerks ist für die Fälligkeit nicht Voraussetzung.
