§ 211 CPO
RG, 26.09.1884 - II 292/84
Wird der Begriff des "unabwendbaren Zufalles" (§.211 C.P.O.) dadurch ausgeschlossen, daß die Partei, welche die Bewilligung des Armenrechtes für die Berufungsinstanz nachsucht, es unterlassen hat, vorläufig die Berufung einlegen zu lassen?
