Seeversicherung. Der Anführung in der Police, daß der Versicherer für Wegnahme durch Kriegsschiffe hafte, kommt unter Umständen nur die Bedeutung eines Beispiels zu. Umstände, unter denen die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Parteien, entgegen der Regel des § 22 Allg. SVB. (§ 799 HGB.) nicht den Abladungswert, sondern den Marktwert zur Zeit der Versicherung zugrunde legen wollten.