§ 221 CPO

RG, 16.02.1884 - I 505/83

1. Von wann an gilt der Anwalt für die Instanz als bestellt?
2. Erfordernisse der Anzeige von der neuen Anwaltsbestellung im Falle des §. 221 C.P.O.
3. Inwiefern kann auf die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens nach §. 267 C.P.O. verzichtet werden?