RG, 16.02.1884 - I 505/83

Daten
Fall: 
Anwaltsbestellung im Falle des §. 221 C.P.O.
Fundstellen: 
RGZ 14, 333
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
16.02.1884
Aktenzeichen: 
I 505/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Schwerin
  • OLG Rostock

1. Von wann an gilt der Anwalt für die Instanz als bestellt?
2. Erfordernisse der Anzeige von der neuen Anwaltsbestellung im Falle des §. 221 C.P.O.
3. Inwiefern kann auf die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens nach §. 267 C.P.O. verzichtet werden?

Tatbestand

Die Revision war in folgender Weise eingelegt. Der Rechtsanwalt Dr. S. hatte innerhalb der Revisionsfrist am 16. Dezember 1883 die von ihm in Vertretung des Justizrates Dr. C., als Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, unterzeichnete Revisionsschrift im Namen des letzteren beim Reichsgerichte zur Terminsbestimmung eingereicht; die Schrift war alsbald mit der Terminsbestimmung versehen worden, und sodann war noch an demselben Tage der Justizrat Dr. C. verstorben. Darauf hatte am 19. Dezember 1883, gleichfalls noch innerhalb eines Monates nach Zustellung des Berufungsurteiles, der Rechtsanwalt Dr. S., als nunmehriger Prozeßbevollmächtigter der Beklagten für die Revisionsinstanz die Revisionsschrift dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die Berufungsinstanz zustellen lassen. Demselben hatte er später noch vor dem Verhandlungstermine einen Schriftsatz zustellen lassen, in welchem er demselben von der ihm erteilten Prozeßvollmacht Anzeige machte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Anwalt des Beklagten, daß nach seiner Ansicht eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Justizrates Dr. C. nicht stattgefunden habe, da dieser weder eine schriftliche Vollmacht des Beklagten eingereicht habe, noch der Klägerin gegenüber als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten aufgetreten sei, und daher er selbst von Anfang an als beklagtischer Anwalt für diese Instanz habe gelten müssen; nur zu aller Vorsicht habe er später noch dem Gegner jene Anzeige durch besonderen Schriftsatz gemacht. Der Anwalt erklärte, seinerseits kein Bedenken zu haben, zur Hauptsache zu verhandeln. Die Revision wurde vom Reichsgericht für zulässig erklärt aus folgenden Gründen:

Gründe

"Was die Förmlichkeiten der Revision anlangt, so ist die Auffassung des Beklagten irrig, wonach vor dem Rechtsanwalte Dr. S. überhaupt noch kein anderer Anwalt als beklagtischer Bevollmächtigter für diese Instanz aufgetreten wäre. Vielmehr war als solcher zuvörderst der Justizrat Dr. C. dadurch kenntlich geworden, daß in seinem Namen die Revisionsschrift verfaßt und zur Terminsbestimmung eingereicht war. Durch seinen Tod trat daher nach §. 221 Abs. 1 C.P.O. allerdings sofort eine Unterbrechung des Verfahrens ein, durch welche nach §. 226 Abs. 2 daselbst bewirkt wurde, daß eine während derselben vorgenommene Zustellung der Revisionsschrift der Klägerin gegenüber ohne rechtliche Wirkung war. Auch konnte an sich nicht etwa in der durch den neuen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. S., bewirkten Zustellung dieses Schriftsatzes diejenige Zustellung gefunden werden, welche in §. 227 C.P.O. zum Zwecke der in §. 221 Abs. 1 daselbst als Endpunkt der Unterbrechung bezeichneten Anzeige von der neuen Anwaltsbestellung erfordert wird. Denn die letztere Zustellung soll die Zustellung eines Schriftsatzes sein, welcher selbst, wenn auch vielleicht nur stillschweigend, jene Anzeige enthält; das konnte aber von der im Namen des Justizrates Dr. C. unterschriebenen Revisionsschrift nicht gesagt werden. Diese Mängel erschienen jedoch nunmehr als geheilt dadurch, daß die Klägerin sie nicht nur nicht gerügt, sondern auf die Rüge sogar dadurch verzichtet hat, daß sie die Revision nur als unbegründet zu verwerfen beantragt hat und sofort in die Verhandlung der Hauptsache eingetreten ist. Es handelt sich hier nämlich nicht um einen Verzicht auf die Förmlichkeiten der Revision als solche, der nach §. 529 vgl. mit §. 497 C.P.O. bedeutungslos sein würde, sondern auf solche Wirkungen der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Gegenanwaltes, welche nur zur Sicherung der Interessen der beteiligten Partei eingeführt sind, auf welche sie daher unbedenklich verzichten kann."1 ...

  • 1. In einer Beziehung liegt hier vielleicht eine Abweichung von dem in der Sache Rep. I. 498/82 (vgl. Bd. 10 S. 400 flg.) Ausgeführten vor.