Findet für Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung nur vorbereiten, die in §. 23 Nr. 2 der R.A.G.O. bestimmte Gebühr statt?
Findet für Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung nur vorbereiten, die in §. 23 Nr. 2 der R.A.G.O. bestimmte Gebühr statt?