1. Setzt § 23 WZG. einen ausländischen Geschäftsbetrieb voraus? Welchen Einfluß hat die Unwirksamkeit des ausländischen Zeichens auf die deutsche Zeicheneintragung?
2. Wird ein Warenzeichen durch Einräumung einer Lizenz Zubehör zum Geschäftsbetrieb, des Lizenznehmers? Kann eine ungültige Übertragung als originärer Erwerb aufrecht erhalten werden?
3. Voraussetzungen des Anspruchs aus § 6 Abs. 2 WZG. Wann wird ein Wortzeichen zum Warennamen und Freizeichen?