Bildet es eine ausreichende Angabe des Grundes für die Entziehung des Pflichtteils, wenn in der letztwilligen Verfügung nur die vom Gesetz w § 2333 Nr. 5 BGB. gebrauchten Worte wiedergegeben werden?
Bildet es eine ausreichende Angabe des Grundes für die Entziehung des Pflichtteils, wenn in der letztwilligen Verfügung nur die vom Gesetz w § 2333 Nr. 5 BGB. gebrauchten Worte wiedergegeben werden?