1. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung wenigstens die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem ihm günstigeren Ergebnis führt.
2. Es ist mit dem Grundsatz der Steuergleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG für Kapitalforderungen eines Rückerstattungspflichtigen auf Grund einer Vereinbarung nur dann zu gewähren, wenn die Vereinbarung über die Rückerstattung in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren abgeschlossen worden ist.