§ 243 StPO

BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Tenor

1. Voraussetzung für ein auf § 252 StPO gestütztes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot ist, dass es sich um Angaben des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer Vernehmung gemacht hat. Äußerungen des Zeugen außerhalb einer Vernehmung werden von § 252 StPO nicht erfasst.

BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

Die Unterlassung des in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Hinweises ist ein Verfahrensverstoß, der mit der Revision gerügt werden kann, wenn der Hinweis erforderlich war, um den Angeklagten über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu unterrichten, und er die Aussage zur Sache verweigert hätte.
StPO § 243 Abs. 4 Satz 1

Gründe

I.