§ 26 GewO

RG, 03.03.1917 - V 370/16

1. Ist § 26 der Gewerbeordnung anwendbar bei Beeinträchtigungen des Flußanliegerechts des Grundstückseigentümers durch Entziehung des an seinem Grundstücke vorbeifließenden Wassers?
2. Zeitliche Herrschaft des preuß. Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS. S. 53). Bedeutung des § 379 dieses Gesetzes.