§ 26 GO

RG, 20.05.1884 - III 53/84

1. Bezieht sich die Bestimmung des §. 26 G.O., daß eine wegen benachteiligender Einwirkungen eines Gewerbebetriebes erhobene Klage gegenüber einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage nicht auf Einstellung des Gewerbebetriebes gerichtet werden kann, auch auf Zuckerfabriken?
2. Sind die in den früheren Landesgewerbegesetzen angeordneten Einschränkungen derartiger Klagen durch die Reichsgewerbeordnung aufgehoben?