Der Versuch von Polizeibeamten, eine Verurteilung des Angeklagten "um jeden Preis" herbeizuführen, begründet kein Verfahrenshindernis.
Der Versuch von Polizeibeamten, eine Verurteilung des Angeklagten "um jeden Preis" herbeizuführen, begründet kein Verfahrenshindernis.