Der Versuch von Polizeibeamten, eine Verurteilung des Angeklagten "um jeden Preis" herbeizuführen, begründet kein Verfahrenshindernis.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 1984 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Aus den Gründen
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung beider Angeklagter. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.