BGH, 23.07.1985 - 5 StR 166/85

Daten
Fall: 
Polizeiverhalten und Verfahrenshindernis
Fundstellen: 
BGHSt 33, 283; JZ 1985, 856; MDR 1985, 260 Nr. 2; NJW 1985, 2838; NStZ 1985, 517; StV 1985, 398; VRS 69, 382; wistra 1985, 233
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
23.07.1985
Aktenzeichen: 
5 StR 166/85
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Herrmann, Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Niepel
Instanzen: 
  • LG Hannover, 24.09.1984

Der Versuch von Polizeibeamten, eine Verurteilung des Angeklagten "um jeden Preis" herbeizuführen, begründet kein Verfahrenshindernis.

Inhaltsverzeichnis 

1. Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 1984 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

2. Aus den Gründen

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung beider Angeklagter. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Allerdings geht das Landgericht von der verfehlten Ansicht aus, es bestehe ein Prozeßhindernis. Polizeibeamte hätten durch "Machenschaften" versucht, "um jeden Preis" eine Verurteilung der Angeklagten herbeizuführen. Dadurch sei "der Grundsatz des fairen Verfahrens in massiver Weise verletzt" worden, so daß "ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr möglich erscheint".

In Übereinstimmung mit den in BGHSt 32, 345 herausgearbeiteten Grundlinien hält es auch der erkennende Senat nicht für angängig, aus dem Vorgehen von Polizeibeamten bei ihrer Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit oder aus ihrem Verhalten vor Gericht ein Verfahrenshindernis herzuleiten. Eine so weitreichende Folgerung ist dem geltenden Recht fremd. Ihr liegt der Gedanke oder die Methode zugrunde, Nachlässigkeiten, Mißgriffe oder schwerere Verfehlungen einzelner Bediensteter auf den Staat als solchen zu übertragen, ihn dem rechtswidrig handelnden Organ gleichzusetzen mit der Folge, daß er seinen Strafanspruch (im Einzelfall) verliere. Hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß das dem Staat übertragene Recht auf Strafverfolgung unlösbar mit der Pflicht zur Verfolgung von Straftaten verbunden ist. Es geht insoweit um Schutz- und Friedensrechte aller und die Pflicht, sie zu sichern, die ihren Niederschlag im Legalitätsprinzip findet. Der Staat kann daher - außerhalb der Gesetze - auf die Wahrnehmung der Verfolgungsrechte und -pflichten nicht verzichten, noch können diese durch rechtswidrige Handlungen seiner Organe bei der Strafverfolgung "verwirkt" werden. Als Mittel der Disziplinierung ist der Verlust des Strafanspruchs weder zulässig noch geeignet. Hierfür weist das Gesetz andere Wege. Erstreben Ermittlungsbeamte - wie das Landgericht annimmt - eine Verurteilung "um jeden Preis", sollten sie dieses Ziel während ihrer Ermittlungen oder im gerichtlichen Verfahren durch strafbare Handlungen angestrebt haben, so sind gegen sie die Vorschriften des Strafgesetzbuches anzuwenden.

Es ist im übrigen nicht ganz ungewöhnlich, daß Personen, die am Ausgang eines Strafprozesses interessiert sind, versuchen, das Verfahren in unlauterer Weise zu beeinflussen. Auf Verwirrung angelegtes Prozeßverhalten, Falschaussagen und Rückgriffe auf verfälschte Beweismittel machen das gerichtliche Verfahren als solches noch nicht "unfair". Vielmehr muß das Gericht, auch wenn es Ermittlungsbeamte sind, die es solcher Machenschaften verdächtigt, den Prozeß unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht weiterführen, bis es - gegebenenfalls im Zweifel für den Angeklagten - zu einem sachlichen Ergebnis gelangt. Dagegen geht es nicht an, je nach Herkunft, Art und Anzahl der Beweismittel in Verbindung mit dem Grade ihrer Unglaubwürdigkeit oder Verfälschung und je nach Beweislage das Verfahren entweder schon abzubrechen oder noch weiterzuführen. Schwierigkeiten und Unübersichtlichkeit des Verfahrens, die bisweilen an seiner Durchführbarkeit zweifeln lassen mögen, geben hier wie auch sonst kein Verfahrenshindernis ab (BGH StV 1985, 133 = NStZ 1985, 230).

Dem hat die Strafkammer letztlich durch ihr Verfahren Rechnung getragen. Sie hat fast ein Jahr lang zahlreiche Beweise erhoben, das Belastungsvorbringen außerordentlich sorgfältig und skeptisch geprüft, um abschließend zugunsten der Angeklagten zu entscheiden. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß die Angeklagten kein faires Verfahren gehabt hätten.

Da das Landgericht trotz seiner unrichtigen Rechtsauffassung das Verfahren nicht eingestellt hat, kann der Senat die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des Urteilsspruchs prüfen.

Die Revision beschränkt sich auf die Sachrüge. Diese ist, soweit nur allgemein erhoben, offensichtlich unbegründet. Zu der vorgebrachten Einzelbeanstandung hat der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, zutreffend ausgeführt:

"Die ausdrücklich erhobene Beanstandung ist unbegründet. Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer fehlerhaft von einer zwingenden Beweisregel ausgegangen ist. Sie hat vielmehr aus den festgestellten Manipulationsbemühungen auf eine Bereitschaft zu einer auch nicht wahrheitsgemäßen Belastung geschlossen und deshalb den Angaben in ihrer Gesamtheit ausreichenden Beweiswert abgesprochen, deshalb eine Trennung in einen nicht glaubhaften und einen glaubhaften Teil - hier - als nicht zulässig erachtet.

Das kommt in den Erwägungen UA S. 25 noch deutlich zum Ausdruck.

Die Begründung des Freispruchs läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen."