Die Befugnis von Verwaltungsbehörden, eine richterliche Nachprüfung von Entscheidungen weisungsfreier Verwaltungsausschüsse herbeizuführen (In-sich-Prozeß), verstößt weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.
Die Befugnis von Verwaltungsbehörden, eine richterliche Nachprüfung von Entscheidungen weisungsfreier Verwaltungsausschüsse herbeizuführen (In-sich-Prozeß), verstößt weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.