1. Begriff des "rechtlichen Interesses" als Voraussetzung der Nebenintervention.
2. Beschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung nach §. 266 Abs. 2 C.P.O.
1. Begriff des "rechtlichen Interesses" als Voraussetzung der Nebenintervention.
2. Beschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung nach §. 266 Abs. 2 C.P.O.