RG, 16.06.1884 - I 36/84

Daten
Fall: 
Voraussetzung der Nebenintervention
Fundstellen: 
RGZ 14, 436
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
16.06.1884
Aktenzeichen: 
I 36/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Hamm

1. Begriff des "rechtlichen Interesses" als Voraussetzung der Nebenintervention.
2. Beschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung nach §. 266 Abs. 2 C.P.O.

Tatbestand

Geklagt war auf die Feststellung, daß der Beklagten ein Recht auf ausschließliche Herausgabe eines gewissen kirchlichen Gesangbuches nicht mehr zustehe, und daß die Beklagte deshalb nicht befugt sei, der Herausgabe dieses Werkes durch den Kläger zu widersprechen. In der Berufungsinstanz wollten E. und Genossen dem Kläger als Nebenintervenienten beitreten, wurden aber auf Antrag der Beklagten mit ihrer Nebenintervention durch Zwischenurteil zurückgewiesen. Die hiergegen von ihnen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Reichsgerichte verworfen aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Es ist ihnen nicht gelungen, ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, welches sie an dem Obsiege des Klägers hätten, wie doch nach §. 63 Abs. 1 verglichen mit §. 68 Abs. 1 C.P.O. erforderlich gewesen wäre. Ein rechtliches Interesse im Sinne des §. 63 Abs. 1 C.P.O. ist, abgesehen vielleicht von gewissen besonders gearteten Fällen, von denen hier jedenfalls keiner gegeben ist, nur dann anzunehmen, wenn das für oder gegen die betreffende Partei ergehende Urteil in irgend einer Hinsicht auch für die Rechtsverhältnisse des Intervenienten bestimmend wird, sei es, daß demselben unmittelbar eine Rechtskraft auch nach dieser Richtung hin zukommt, sei es, daß es nur für die zwischen dem Intervenienten und der Partei obwaltenden rechtlichen Beziehungen Bedeutung hat. Nichts der Art liegt hier vor. Sollten die Nebenintervenienten wirklich auch ihrerseits ein rechtliches Interesse daran haben, daß die Nichtexistenz des fraglichen beklagtischen Verlagsrechtes festgestellt werde, so würde daraus an sich doch nicht im mindesten folgen, daß sie ein rechtliches Interesse daran hätten, diese Nichtexistenz gerade zu Gunsten des jetzigen Klägers festgestellt zu sehen. Mag man dabei nun an das allgemeine Interesse denken, welches jeder beliebige andere haben kann, von keinem ausschließlichen Rechte der Beklagten behindert zu sein, oder an das besondere Interesse der Nebenintervenienten als Rechtsnachfolger einiger der Herausgeber des fraglichen Gesangbuches: immer würde doch die rechtskräftige Entscheidung, welche zwischen dem Kläger und der Beklagten ergeht, ihnen weder zu gute kommen, noch entgegenstehen. Nun haben die Nebenintervenienten freilich außerdem noch geltend gemacht, daß von ihnen mit dem Kläger wegen des Verlages des fraglichen Gesangbuches Verabredungen getroffen worden seien. Obgleich dieses Vorbringen nicht völlig klar war, so konnte es doch zur Not dahin verstanden werden, daß die Nebenintervenienten mit dem Kläger einen Verlagsvertrag abgeschlossen haben, wodurch sie sich zu einer Neubearbeitung des Gesangbuches, der Kläger sich dagegen zu einer Honorarzahlung verpflichtet habe. In dieser Richtung ist dasselbe in der vorliegenden Beschwerde auch noch einigermaßen präzisiert worden. Auch läßt sich manches dafür sagen, daß unter der Voraussetzung der Wahrheit des so verstandenen Vorbringens ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten an dem Obsiege des Klägers zur Genüge dargethan sein würde. Aber es fehlte hier in der vorigen Instanz an jedem Versuche zu einer Glaubhaftmachung. Diesem Mangel konnte nun zwar nach §. 533 C.P.O. in der Beschwerdeinstanz noch abgeholfen werden, und dies scheint auch damit beabsichtigt zu sein, daß der Buchhalter des Klägers als Zeuge benannt ist. Allein da nach §. 266 Abs. 2 C.P.O. die Glaubhaftmachung durch eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ausgeschlossen ist, so reicht die Vorschlagung eines Zeugen, dessen Name noch nicht einmal angegeben ist, und dessen Vernehmung noch dazu nur durch einen noch erst zu ersuchenden Richter würde geschehen können, zu jenem Zwecke nicht aus." ...