Inwieweit bestimmt sich der nach § 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 für die Stempelpflichtigkeit maßgebende Erfüllungsort nach der Vorschrift des § 269 BGB., und zwar insbesondere bei Unterlassungspflichten?
Inwieweit bestimmt sich der nach § 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 für die Stempelpflichtigkeit maßgebende Erfüllungsort nach der Vorschrift des § 269 BGB., und zwar insbesondere bei Unterlassungspflichten?