1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes einen "Bibliotheksgroschen" zu gewähren.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.