§ 279 BGB

RG, 12.03.1920 - II 362/19

1. Gilt § 279 BGB unbeschränkt auch in den Fällen, wo das Unvermögen zur Leistung auf Gründen beruht, welche mit der Eigenart der Zahlungsschuld nichts zu tun haben?
2. Kann sich der Gattungsschuldner auch wenn die Leistung aus der Gattung möglich ist, trotz § 279 BGB gemäß § 242 darauf berufen, daß ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann?

RG, 23.02.1904 - II 398/03

Erfordert § 279 BGB schlechthin den Untergang der ganzen Gattung, oder reicht es nach Lage des Falles zu dessen Anwendung zu, wenn die Beschaffung von Gegenständen der fraglichen Gattung eine so schwierige geworden ist, daß sie billigerweise niemandem zugemutet werden kann?