§ 29 StaRUG
Die Insolvenz eines Konzert- oder Opernhauses
✳Die Corona-Epidemie hat den schweren Stand recht schonungslos offengelegt, den Kultureinrichtungen angesichts von wirtschaftlichen Krisenlagen haben. Wenn der Mammon Geld auf des Messers Schneide steht, dann gehen die Lichter bei ihnen besonders schnell und nachhaltig aus – vergleichbar etwa mit dem Prinzip manch altrömischer Aquaedukte, die drei übereinander gelagerte Wasserleitungen enthielten, deren oberste in Hitzezeiten regelmäßig als erste austrocknete und damit den (aus Kostengründen in den obersten Etagen wohnenden) Armen als Erstes ausging.1 Dieses gleichsam metaphorische Bild lässt sich mit etwas Phantasie auf die vorliegend gewählte Thematik übertragen: Im Rahmen insolvenzlicher Notlagen trifft das Recht der Verbindlichkeiten (law of obligations) auf die etwas so ganz anderes verkörpernde und zum Ausdruck bringende Kultur.
