Umfang der Rechtswirkung eines Urteiles nach §. 293 C.P.O.
§ 293 CPO
RG, 02.11.1881 - I 603/81
1. Bezieht §. 293 C. P. O. sich auch auf die Rechtskraft von Urteilen, welche schon vor Einführung der C. P. O. ergangen sind?
2. Wird nach dem (vormaligen) gemeinen Prozeßrechte durch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nur für den konkreten Fall oder auch für künftige Fälle Rechtskraft begründet?