Gilt die Bestimmung des §. 3 des Markenschutzgesetzes, daß die Eintragung von Warenzeichen, welche bis zum Beginne des Jahres 1875 im Verkehre allgemein als Kennzeichen der Waren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, nicht versagt werden dürfe, auch in Fällen, wo die Anmeldung des Warenzeichens erst nach dem 1. Oktober 1875 erfolgte?