§ 304 ZPO

RG, 16.05.1917 - VI 58/17

1. Leidet das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel, wenn das Landgericht bei erhobener Leistungs- und Feststellungsklage einheitlich anstatt eines Teil-Endurteils auf Feststellung und eines Teil-Zwischenurteils über den Grund des Leistungsanspruchs ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO. für den ganzen Klaganspruch erläßt?
2. Tragweite der Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs im Verhältnis zum Endurteil auf Feststellung.