Die Berufung des in der Hauptverhandlung zwar erschienenen, aber infolge Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Berufung des in der Hauptverhandlung zwar erschienenen, aber infolge Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.