Ist der nach §. 334 St.P.O. für das mit Beschlag belegte Vermögen des abwesenden Beschuldigten bestellte Güterpfleger befugt, den Abwesenden in Rechtsstreiten zu vertreten? Ist der Abwesende mitzuladen?
Ist der nach §. 334 St.P.O. für das mit Beschlag belegte Vermögen des abwesenden Beschuldigten bestellte Güterpfleger befugt, den Abwesenden in Rechtsstreiten zu vertreten? Ist der Abwesende mitzuladen?