§ 334 StPO

RG, 23.05.1884 - II 509/83

Ist der nach §. 334 St.P.O. für das mit Beschlag belegte Vermögen des abwesenden Beschuldigten bestellte Güterpfleger befugt, den Abwesenden in Rechtsstreiten zu vertreten? Ist der Abwesende mitzuladen?