§ 36 WBewG

BVerwG, 06.04.1955 - V C 76.54

1. Für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist maßgebend die Rechtslage zur Zeit seines Erlasses.
2. Bei einer Änderung der Rechtslage nach dem Erlaß des Verwaltungsaktes während der Dauer des Verwaltungsverfahrens hat die Beschwerde- bzw. die Einspruchsbehörde den Sachverhalt nach den veränderten rechtlichen Verhältnissen zu beurteilen, sofern ihr das nach dem neuen Gesetz nicht verwehrt ist.
3. Danach kann eine Anfechtungsklage allein hinsichtlich des Beschwerdebescheides zum Erfolg führen, weil dieser zwar dem neuen Recht widerspricht, der ursprüngliche Verwaltungsakt aber dem früheren Recht entspricht.