Erfordert die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gemäß § 371 Abs. 3 HGB. die Bezifferung der Forderung, deretwegen das Zurückbehaltungsrecht beansprucht wird?
Erfordert die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gemäß § 371 Abs. 3 HGB. die Bezifferung der Forderung, deretwegen das Zurückbehaltungsrecht beansprucht wird?