§ 377 HGB

BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 147/92

1. Standardsoftware ist als bewegliche Sache anzusehen. Gleiches hat zu gelten, wenn eine Software den speziellen Wünschen des Käufers/Bestellers angepaßt und diesem in kauf- oder werkvertraglichen Formen endgültig überlassen wird. Entscheidend ist allein, daß es sich auch in diesem Falle um ein auf einem Datenträger verkörpertes Programm und damit um eine körperliche Sache (§ 90 BGB) handelt.
2. Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr ist eine AGB-Klausel unwirksam, durch die das Wandelungsrecht definitiv ausgeschlossen wird (Bestätigung Senat, NJW 1981, 1501 [BGH 25.02.1981 - VIII ZR 35/80] = LM § 459 BGB Nr. 62 = WM 1981, 558).
3. Beim Werklieferungsvertrag erfordert die Ablieferung i. S. des § 377 HGB regelmäßig, daß das Werk bei Übergabe an den Besteller vollendet ist.
4. Auch wenn Software im Wege des Werklieferungsvertrages dem Besteller endgültig überlassen wird, ist § 377 HGB auf das Vertragsverhältnis anwendbar, sofern die Vertragspartner Kaufleute sind.
5. Eine Werkleistung, die die Herstellung von Software zum Gegenstand hat, ist nicht vollendet und damit nicht vollständig erbracht, solange die Aushändigung des dazu gehörenden Handbuches an den Besteller noch aussteht.

RG, 30.11.1917 - II 264/17

Zum Begriffe der Ablieferung im Sinne von § 377 HGB.