Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§ 90 BGB
RG, 02.06.1915 - Rep. V. 19/15
Sind die von einem Elektrizitätswerk ausgehenden Fernleitungen, wenn sie sich über die Grenzen des Grundstücks, auf dem sich das Werk befindet, hinauserstrecken, Bestandteile, oder sind sie Zubehör dieses Grundstücks?