§ 90 BGB
§ 90 BGB, das Sachenrecht und die Digitalisierung der Welt
Der Jubilar✳ beherrscht bekanntlich wie kaum ein Zweiter der juristischen Zunft das höchst diffizile Terrain der Schnittstellen, also derjenigen Bereiche, in denen das eine Rechtsgebiet auf das andere trifft, so dass es zu Überlappungen, zu Überschneidungen und – regelmäßig – zu Friktionen kommt. Als Folge des dabei typischerweise knirschenden Aufeinandertreffens ist es erforderlich, das Instrumentarium des einen mit dem des anderen Gebietes zu harmonisieren; Voraussetzung dafür ist die Beherrschung beider Gebiete. Geradezu klassisch ist die Anpassungsarbeit des Jubilars für die Gebiete des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts,1 wobei das bekanntlich nur ein kleiner Ausschnitt seiner Meisterschaft ist.
Weit davon entfernt, damit konkurrieren zu wollen, stellen die nachfolgenden Überlegungen nichts weiter als eine Problembeschreibung für diejenige Schnittstelle dar, in der das (hier statt Sachenrecht so benannte) Material- auf das Immaterialgüterrecht trifft. Insbesondere durch die Entwicklungen der modernen Technik hin zur Digitalisierung, zur Robotik und zum sogenannten Internet der Dinge droht dem traditionellen Sachenrecht das Wasser abgegraben zu werden, was wohl seine wesentliche Ursache in einem sehr engen Verständnis der Redaktoren des BGB von dem Begriff der Sache hat, wie sie in § 90 BGB definiert ist. Deswegen muss eine Diskussion dieser Norm den Ausgangspunkt bilden.
BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 147/92
1. Standardsoftware ist als bewegliche Sache anzusehen. Gleiches hat zu gelten, wenn eine Software den speziellen Wünschen des Käufers/Bestellers angepaßt und diesem in kauf- oder werkvertraglichen Formen endgültig überlassen wird. Entscheidend ist allein, daß es sich auch in diesem Falle um ein auf einem Datenträger verkörpertes Programm und damit um eine körperliche Sache (§ 90 BGB) handelt.
2. Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr ist eine AGB-Klausel unwirksam, durch die das Wandelungsrecht definitiv ausgeschlossen wird (Bestätigung Senat, NJW 1981, 1501 [BGH 25.02.1981 - VIII ZR 35/80] = LM § 459 BGB Nr. 62 = WM 1981, 558).
3. Beim Werklieferungsvertrag erfordert die Ablieferung i. S. des § 377 HGB regelmäßig, daß das Werk bei Übergabe an den Besteller vollendet ist.
4. Auch wenn Software im Wege des Werklieferungsvertrages dem Besteller endgültig überlassen wird, ist § 377 HGB auf das Vertragsverhältnis anwendbar, sofern die Vertragspartner Kaufleute sind.
5. Eine Werkleistung, die die Herstellung von Software zum Gegenstand hat, ist nicht vollendet und damit nicht vollständig erbracht, solange die Aushändigung des dazu gehörenden Handbuches an den Besteller noch aussteht.
§ 90 BGB - Begriff der Sache (Kommentar)
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
RG, 02.06.1915 - Rep. V. 19/15
Sind die von einem Elektrizitätswerk ausgehenden Fernleitungen, wenn sie sich über die Grenzen des Grundstücks, auf dem sich das Werk befindet, hinauserstrecken, Bestandteile, oder sind sie Zubehör dieses Grundstücks?
