§ 4 LBO

Zum Verhältnis von Baulast zu Abweichungen / Ausnahmen / Befreiungen

Da ich im Freistaat Bayern studiert hatte, war mir das Rechtsinstitut der Baulast in den §§ 71 und 72 LBO bis Anfang 2017 komplett unbekannt. In Bayern gibt es keine Baulasten. Daher muss entweder privatrechtlich vorgegangen werden, z. B. durch Grunddienstbarkeit, etc., oder aber durch Aussprache von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (vgl. z. B. Art. 63 BayBO) in der Baugenehmigung. Bis heute noch habe ich in der baurechtlichen Praxis mit Baulasten zugegebenermaßen immer wieder so meine Schwierigkeiten.