§ 401 BGB
BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60
Dem Gläubiger einer Personalgesellschaft steht ein Konkursvorrecht sowohl im Konkurs über das Gesellschaftsvermögen als auch im Konkurs über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters zu.
Dem Gläubiger einer Personalgesellschaft steht ein Konkursvorrecht sowohl im Konkurs über das Gesellschaftsvermögen als auch im Konkurs über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters zu.