§ 61 KO

RG, 06.12.1883 - II 213/83

1. Leidet §. 61 K.O. auf Wechselschulden Anwendung?
2. Steht dem Acceptanten aus der vom Indossanten geleisteten Wechselzahlung eine Einrede zu?

BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60

Dem Gläubiger einer Personalgesellschaft steht ein Konkursvorrecht sowohl im Konkurs über das Gesellschaftsvermögen als auch im Konkurs über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters zu.